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Privatinsolvenz - Verbraucherinsolvenz - Information zu RA

Der Weg zur Schuldenfreiheit

Bevor Sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Ihrem zuständigen Amtsgericht stellen können, müssen Sie als Verbraucher eine außergerichtliche Schuldenbereinigung durchführen. Als Verbraucher im Sinne des Gesetzes gelten Sie, wenn Sie nie selbstständig waren oder wenn Sie selbstständig waren und weniger als 20 Gläubiger haben bzw. gegen Sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. - Privatinsolvenz NRW

+++ TIPP +++
Achten Sie auf diese staatliche Anerkennung! Nur seriöse Schuldnerberatungsstellen verfügen über diese Anerkennung!

Erst wenn Ihnen das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf den entsprechenden Formularen bestätigt worden ist, können Sie einen Insolvenzantrag stellen. Hierbei stehen die Worte Insolvenzantrag, Verbraucherinsolvenzantrag oder Privatinsolvenzantrag als Synonyme gleichwertig nebeneinander

Sie sollten nur eine Beratungsstelle mit einer staatlichen Anerkennung nach § 305 InsO beauftragen. Eine Beratungsstelle ohne diese Anerkennung ist in der Regel unseriös.

Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre – Keine Mindestquote mehr erforderlich

Am 17.12.2020 wurde eine Reform des Insolvenzrechts beschlossen. Die Privatinsolvenz wird damit für alle Schuldner auf drei Jahre verkürzt. Es ist keine Rückzahlung von 35 % mehr nötig, um die Insolvenz zu verkürzen. Die Regelung zur Verkürzung der Insolvenz gilt auch rückwirkend für alle Insolvenzanträge, die ab dem 01.10.2020 gestellt wurden.

Die Insolvenz soll einen schuldenfreien Neuanfang ermöglichen. Da aktuell viele Personen aufgrund der Pandemie in eine finanzielle Krise geraten sind, hat der Gesetzgeber beschlossen, diesen Neuanfang zu vereinfachen. Daher wurden das Privat- und das Regelinsolvenzverfahren auf drei Jahre verkürzt.

Viele Menschen mit Schulden fragen sich derzeit, ob die Verkürzung der Insolvenz auch für sie positiv ist. Die Antwort ist in vielen Fällen: Ja. Denn nun ist das Insolvenzverfahren für noch mehr Betroffene der beste Weg aus den Schulden. Kontaktieren Sie uns gerne jetzt für eine kostenlose Erstberatung zur Entschuldung.

Der Ablauf des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens:

Am Beginn unserer Zusammenarbeit steht ein kostenfreier und für Sie unverbindlicher Beratungstermin. Für diesen müssen Sie ca. 1 bis 2 Stunden einplanen, und ist - wie unsere gesamte Arbeit - streng vertraulich.

Sofern Sie uns beauftragen, müssten Sie uns die gesamte Korrespondenz mit den Gläubigern übergeben. Bei einer Beauftragung führen wir die gesamte Korrespondenz mit den jeweiligen Gläubigern oder deren Gläubigervertretern. Sie müssen sich nicht mehr darum kümmern.

In der Regel ist dies der einzige Termin, den Sie bis zum Scheitern der Verhandlungen oder bis zum Erfolg der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bei uns wahrnehmen müssen. In vielen Fällen können wir alles andere per Telefon oder E-Mail klären.

Selbstverständlich haben Sie jederzeit die Möglichkeit, zu einem persönlichen Gespräch mit Ihrem zuständigen Berater.

Im Erstberatungsgespräch klären wir auch, ob Sie Anspruch auf eine Erhöhung Ihres Freibetrages im Rahmen eines P-Kontos haben. Die notwendige Bescheinigung stellen wir für Sie im Rahmen unserer vertraglichen Zusammenarbeit kostenfrei aus.

In diesem erst Beratungsgespräch verschaffen wir uns einen ersten Eindruck Blick über Ihre konkrete Situation. Im Rahmen der Korrespondenz mit den Gläubigern erhalten wir von diesen eine aktuelle Forderungsaufstellung. Anhand dieser aktuellen Forderungsaufstellungen und Ihrer aktuellen Einkommenssituation arbeiten wir einen Schuldenbereinigungsplan aus.

Sofern Sie über Einkommen verfügen, müssen Sie mindestens den pfändbaren Anteil ihres Einkommens entsprechend der Pfändungstabelle gemäß § 850 c Abs. 3 ZPO für die außergerichtliche Schuldenbereinigung zur Verfügung stellen. Der pfändbare Anteil berücksichtigt selbstverständlich eventuelle bestehende Unterhaltsverpflichtungen (Kinder oder Ehegatten). Sofern Sie nicht über einen pfändbaren Einkommensanteil verfügen, bieten wir mindestens eine Mindestrate von 25,00 € für alle Gläubiger zusammen an.

Unsere Pläne haben als längste Laufzeit 6 Jahren. Unter Umständen kann die Laufzeit unseres außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes auch auf 36 Monate bzw. 60 Monate verkürzt werden. Die monatliche Rate wird fair auf alle Gläubiger gleich verteilt.

Sofern alle Gläubiger diesem außergerichtlichen Plan zustimmen, zahlen Sie die monatliche Rate an die Gläubiger und sind nach Ablauf des Planes schuldenfrei ohne dass Sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen müssen.

Der Vergleichsvorschlag

Was zu beachten ist:
Der Vergleichsvorschlag ist Ihr Angebot an die Gläubiger, das angenommen oder abgelehnt aber nicht abgewandelt werden kann.

Eigensicherung und Sicherung unterhaltsberechtigter Personen gehen vor.

Der Vergleichsbetrag muss über die gesamte Laufzeit des Vergleichs realistisch leistbar sein.

Verbraucherinsolvenz - Verbraucherinsolvenzantrag

Lehnt ein Gläubiger den von uns angebotenen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ab, sind die Verhandlungen als gescheitert anzusehen und Sie können den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bei Ihrem zuständigen Amtsgericht stellen.

Spätestens mit Antragstellung sollten Sie ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet haben.

Der sehr umfangreiche Insolvenzantrag wird von uns mit Ihnen gemeinsam sorgfältig und gerichtsfest ausgefüllt. Das Gericht prüft, ob möglicherweise ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan infrage kommt. Hier hätte der zuständige Richter die Möglichkeit fehlende Zustimmungen von Gläubigern zu ersetzen.

Die Bearbeitungszeit bei den verschiedenen Amtsgerichten in Köln, Bonn und Düsseldorf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unterschiedlich lang. In der Regel können Sie damit rechnen, dass nach ca. 4 Wochen das Insolvenzverfahren durch Beschluss eröffnet wird. Das Verbraucherinsolvenzverfahren vor dem Insolvenzgericht wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt, so dass Sie in der Regel nicht an einem gerichtlichen Termin teilnehmen müssen.

Mit diesem Eröffnungsbeschluss wird Ihnen durch das Gericht einen Insolvenzverwalter zugeordnet. Der Insolvenzverwalter (in vielen Fällen ein Rechtsanwalt) wird Sie in der Regel Anschreiben und zu weiteren Auskünften und Übergabe von Unterlagen auffordern. Möglicherweise lädt er Sie zu einem Gespräch in seinen Büroräumen ein oder wird Sie einmal zuhause aufsuchen.

Der Insolvenzverwalter vertritt die Interessen der Gläubiger. Er ist nicht Ihr Rechtsanwalt und vertritt nicht Ihre Interessen

Er prüft, ob verwertbares Vermögen/Einkommen vorhanden ist. Dies können sein: Immobilien, Grundstücke, Kunstgegenstände oder wertvoller Schmuck. Ob ein eventuell vorhandenes Auto zu verwerten ist, können wir Ihnen anhand Ihrer konkreten Situation erläutern. Die üblichen Haushaltsgegenstände (Waschmaschine, Fernsehgerät oder Ähnliches sind in der Regel nicht verwertbares Vermögen.

Der Insolvenzverwalter wird ihren Arbeitgeber anschreiben und ihn auffordern, eventuell vorhandene pfändbare Einkommensbestandteile abzuführen.
Die Gläubiger werden vom Insolvenzverwalter angeschrieben und müssen ihre Forderungen bis zu einem bestimmten Termin zur Insolvenztabelle anmelden. Prüfen Sie diese Tabelle auf Richtigkeit der Angaben vor dem vom Gericht angeordneten Prüftermin!

Eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung kann unter Umständen (Versagung der Restschuldbefreiung) gegen Sie vollstreckt werden.

Das Insolvenzverfahren hat in der Regel eine Laufzeit von 3 Jahren. Nach Ablauf der Zeit erhalten Sie die Restschuldbefreiung und sind damit von allen Schulden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig waren befreit.

Restschuldbefreiung

Durch das Insolvenzgericht erhalten Sie Restschuldbefreiung, von Ihren gesamten Altverbindlichkeiten, wenn Sie Ihre Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren nachgekommen sind.

Jegliche Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse (Umzug, Änderung der Unterhaltsverpflichtungen, Änderung des Arbeitgebers oder Arbeitslosigkeit) ist dem Insolvenzverwalter unverzüglich und selbstständig mitzuteilen. Änderung ihrer Einkommensverhältnisse oder Einnahmen (Betriebskosten-, Steuerrückzahlungen, Rückzahlungen ihres Strom-bzw. Gasanbieters oder Erbschaften) sind dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.

Sofern Sie keine Arbeit haben und arbeitsfähig sind, haben Sie sich intensiv um eine neue Tätigkeit zu bemühen. Eine intensive Bemühung um Arbeit wird dann von den Gerichten anerkannt, wenn Sie mindestens drei Bewerbungen pro Woche schreiben.

Diese Situation zieht sich durch alle Altersgruppen von ganz jungen Menschen bis zu Rentnern. Viele junge Menschen fallen auf Grund von Unerfahrenheit aber schneller in die gestellten Schuldenfallen.

Kommen Sie einer dieser Verpflichtungen nicht nach, kann Ihnen die Restschuldbefreiung versagt werden.