Regelinsolvenz beantragen



Regelinsolvenz

Sie sehen keinen Ausweg mehr aus der Situation Ihres Unternehmens?

 

Wir haben dieses Gefühl bei vielen unserer Mandanten kennen gelernt und können Ihnen versichern: Es gibt immer einen Ausweg und immer eine Lösung! Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess und unterstütze Sie kompetent mit Informationen und auf Sie zugeschnitten Lösungswegen.

 

Die Regelungen in einem so genannten Regelinsolvenz-verfahren gelten für Selbständige (Einzelunternehmer) und Gesellschaften. Entscheidet sich ein Selbständiger/ Unternehmer für die Regelinsolvenz, erhält dieser genauso wie ein Verbraucher eine vollständige Restschuldbefreiung.

 

  • Sie sind selbständig als Einzelunternehmer oder in einer anderen Rechtsform (GmbH etc.)?
  • Der finanzielle Rahmen des Geschäftskontos ist ausgereizt, Rechnungen häufen sich?
  • Sie sehen keinen Ausweg mehr aus der Situation Ihres Unternehmens?
  • Sie spüren, dass Sie die finanzielle Lage des Unternehmens nicht mehr im Griff haben?
  • Gehälter und Krankenkassenbeiträge können nicht mehr termingerecht ausgezahlt werden?
  • Stellen Sie sich immer öfter auch die Frage: "Wie werde ich meine Schulden los"?

Wenn das aktuell die zentrale Frage in Ihrem Leben ist und Sie Ihre Schulden so schnell wie möglich loswerden möchten, sind Sie bei uns richtig. Sie haben mit dem Besuch unserer Website den ersten Schritt in eine schuldenfreie Zukunft gemacht.

 

Wer wir sind? Wir sind ein Team von Spezialisten, die seit langen Jahren im Bereich der Schuldnerberatung arbeiten. Wir hören Ihnen zu und entwickeln mit Ihnen einen Weg zur Schuldenfreiheit. Wir wollen, dass Sie wieder gut schlafen können.

Wegen Insolvenz geschlossen
Meine Firma ist Pleite, was muss ich tun

Vorrausetzungen für eine  Regelinsolvenz

Die Firmenpleite tritt immer dann ein, wenn Ihr Unternehmen insolvent ist. Dies ist der Fall, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung vorliegt. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Diese liegt laut Gesetz immer vor, wenn Sie Ihre Zahlungen eingestellt haben.

 

Voraussetzung für das Regelinsolvenzverfahren ist ein schriftlicher Antrag von Seiten eines Gläubigers – Fremdantrag oder des Schuldners - Eigenantrag. Besonders Krankenkassen und Finanzämter stellen relativ schnell und auch bei geringen Forderungen einen Fremdantrag. Dieser Antrag ist jederzeit möglich und von einer außergerichtlichen Einigung unabhängig. Bei einem Eigenantrag werden auch ein Verzeichnis der Vermögensverhältnisse und eine Übersicht über die Gläubiger sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben benötigt.

 

Die Regelinsolvenzverfahren werden in den einzelnen Bundesländern in der Regel an einigen Amtsgerichten zentral bearbeitet, im Gegensatz zu den Verbraucherinsolvenz-verfahren hier ist der Regel das Wohnortgericht zuständig. Zudem haben die jeweiligen Amtsgerichte Formulare vorbereitet, welche verwendet werden sollten.

 

Das jeweilige Insolvenzgericht prüft nach dem Antrag das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes für das Insolvenzverfahren. Hierzu setzt es in fast allen Fällen Gutachter durch einen Gerichtsbeschluss fest. Dieser Gutachter wird fast immer auch der spätere Insolvenzverwalter sein, wenn es zu einer Eröffnung des Verfahrens kommt.


Darüber hinaus muss der Unternehmer in der Lage sein, die Verfahrenskosten zu tragen. Keine Angst bei natürlichen Personen gibt es die Möglichkeit die Verfahrenskosten zu stunden. 
Eröffnet wird das Verfahren bei (auch bei drohender) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Antragsstellers. Ab Stellung des Antrags tritt der Schuldner sein pfändbares Einkommen an einen Insolvenzverwalter ab. Außerdem tritt ein Pfändungsschutz für den Schuldner ein, sodass Vollstreckungen durch Gläubiger nicht mehr möglich sind. Der Schuldner hat dann keinen Rückzahlungszwang mehr und kann nicht zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen gezwungen werden.

Hilfe beim Insolvenz anmelden

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Insolvenz
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Insolvenz

Was zu beachten ist:

 

Ein Insolvenzverfahren muss nicht zwangsläufig zur Schließung Ihres Unternehmens führen, sondern kann auch im Insolvenzverfahren fortgeführt werden. Eine eigene selbstständige Tätigkeit ist auch im Insolvenzverfahren weiter möglich.

 

Das allgemeine Insolvenzverfahren wird im deutschen Recht Regelinsolvenzverfahren genannt und ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.


Im ersten Schritt ist zu klären, welches Verfahren für Sie zutrifft. Eingeführt vom Gesetzgeber in § 304 InsO unterscheidet man Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren. Hauptsächlicher Unterschied ist, dass im Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend ein außergerichtlicher Einigungsversuch vorgeschrieben ist. Dieser kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens um ca. 5 bis 6 Monate verzögern. In der Regel werden die Regelinsolvenzverfahren nach ca. 6 bis 8 Wochen eröffnet.


Die Frage, welches Verfahren für Sie zutrifft, ist daher immer als erstes zu beantworten. In vielen Fällen ist diese Frage sehr leicht zu beantworten, aber es kann auch etwas komplizierter werden.

 

Am einfachsten ist dies für juristische Personen zu beantworten. Hier sind vor allem die GmbH, GbR, GmbH & Co KG. Ltd und Aktiengesellschaften gemeint. Für diese gelten immer die Regelungen des Regelinsolvenzverfahrens.

 

Etwas komplizierter wird es bei natürlichen Personen. Sofern diese zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch selbständig wirtschaftlich tätig sind, das heißt ein Gewerbe angemeldet haben oder einen freien Beruf durch Anmeldung beim Finanzamt ausüben, gelten auch für diese die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahren.

Arbeitnehmer, die eine abhängige Beschäftigung ausüben, weisungsgebunden sind und nicht im eigenen Namen handeln gelten immer als Verbraucher und damit sind für sie die Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahren § 304 ff InsO ausschlaggebend.


Einfach ist dieses auch bei Studenten, Rentnern, Arbeitssuchenden, Empfänger von Sozialleistungen, Beamte, Wehrdienstleistende, Tätige im Bundesfreiwilligen Dienstes, Schülern und Auszubildenden für diese gelten die Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

 

Auch diese Personen können unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens fallen, wenn Sie noch ein Nebengewerbe betreiben. Sie verkaufen z. Bsp. bei Ebay als Profiseller Gegenstände oder haben einen eigenen Shop ins Internet gestellt oder Sie arbeiten auf Rechnung für Dritte und haben dies durch Anmeldung beim Finanz-oder Gewerbeamt angezeigt, dann kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass für Sie die gesetzlichen Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden sind.

 

 

Der BGH hat hier in einer schon älteren Entscheidung festgelegt, man bei einem Einkommen von über 2.400,00 €/ jährlich davon auszugehen ist, ein Gewerbebetrieb vorliegt. Sind Sie als Geschäftsführer tätig, der diese Tätigkeit nicht im Rahmen seiner eigenen Gesellschaft ausübt sondern in einem Anstellungsverhältnis, sind Sie nicht selbständig tätig. Im Umkehrschluss gilt, sind Sie Allein- oder Mehrheitsgesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus.

 

Die Regelungen in einem so genannten Regelinsolvenzverfahren gelten für Selbständige (Einzelunternehmer) und Gesellschaften. Entscheidet sich ein Selbständiger/Unternehmer für die Regelinsolvenz, erhält dieser genauso wie ein Verbraucher eine vollständige Restschuldbefreiung. 

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